Grundsätzlich ist im Vorgehen zu unterscheiden zwischen privaten Anfragen und von Fachstellen oder Institutionen zugewiesenen Therapie- oder Abklärungsaufträgen.
Das Vorgehen im privaten Kontext ist offen, wird individuell abgesprochen und richtet sich nach Ihren persönlichen Bedürfnissen.
Bei Zuweisung durch Schulleitungen, beispielsweise zur Entlastung der schulhausinternen angestellten Logopädinnen/Logopäden, richtet sich das Vorgehen nach Auftrag der jeweiligen Zuweisungsstelle.
Kinder, die eine Privatschule besuchen, haben im Bedarfsfall an ihrem Wohnort bzw. an der für ihren Wohnort zuständigen Durchführungsstelle Anspruch auf logopädische Therapie. Selbstverständlich können aber auch Privatschulen Zuweisungen tätigen.
Kinder im Vorschul- und Nachschulbereich (also vor Eintritt in den Kindergarten und nach Austritt aus der öffentlichen Schule) haben bei ausgewiesenem Therapiebedarf Anrecht auf (vom Kanton finanzierte) logopädische Therapie. Dabei ist das Vorgehen wie folgt:
Zur Abklärung des Therapiebedarfs sind in diesem Kontext die beiden Fachstellen Sonderpädagogik am Kinderspital in Zürich und am Kantonsspital in Winterthur zuständig.
Bei Therapiebedarf beantragen diese beiden Abklärungsstellen beim Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) die Kostenübernahme.
Mit einer Therapieempfehlung können sich Eltern direkt in der Praxis melden oder die Fachstelle Sonderpädagogik nimmt direkt mit der Logopädin Kontakt auf betreffend Zuweisung. Eltern von Kindern im Vor- und Nachschulbereich können eine Erstberatung von maximal einer Stunde in Anspruch nehmen. Wird aufgrund der Erstberatung ein Bedarf an Logopädie vermutet, melden die Eltern das Kind bei der zuständigen Abklärungsstelle an.
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